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EWKFondsG – Gesetz über den Einwegkunststofffonds
12.07.23 13:33Lesedauer: 2 Min

EWKFondsG – Gesetz über den Einwegkunststofffonds

Die Kunststoffsteuer wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten,  die erste Zahlung wird 2025 fällig

Obwohl noch mehr als anderthalb Jahre bis zum ersten Zahlungsbescheid verbleiben, empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, sich mit der neuen Abgabe auf Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) vertraut zu machen und die notwendigen Vorbereitungen rechtzeitig zu treffen. Denn Privatpersonen oder Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringen oder aus dem Ausland im Wege der Fernkommunikation unmittelbar an private Endverbraucher oder sonstige Nutzer in Deutschland abgeben, sind künftig verpflichtet, sich als Hersteller beim Umweltbundesamt vorregistrieren zu lassen.

Bis Anfang 2024 sollten die Unternehmen ihre Abgabepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt ermitteln, um ggf. künftigen Meldepflichten nachkommen zu können.

Die Kreislaufwirtschaft zielt darauf ab, Anreize für die Herstellung klimaneutraler, kreislauffähiger und schadstofffreier Produkte zu schaffen und gleichzeitig wichtige Maßnahmen einzuführen, um den Umweltauswirkungen von Wegwerfprodukten entgegenzuwirken. Die EU-Plastiksteuer wurde durch den EU/Euratom-Ratsbeschluss am 14. Dezember 2020 als Teil der Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten eingeführt. Deutschland setzt diese Richtlinie durch das EWKFondsG in nationales Recht um.

Der “EU Green Deal”, der im Dezember 2019 vorgestellt wurde, beschreibt ein umfassendes Maßnahmenpaket der EU-Kommission, um bis 2050 eine klimaneutrale und nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft zu erreichen.

Ziel des EWKFondsG ist es, die Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) zu vermeiden und zu verringern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Materialien zu fördern. Es regelt das Marktverhalten der Verpflichteten und erhebt eine Sonderabgabe, die einem Fonds zugeführt wird. Aus dem Fonds werden den Entsorgungsunternehmen die Kosten für die Entsorgung und Verminderung bestimmter EWK-Produkte erstattet. Die Erstattung deckt die Kosten für die Sammlung, Reinigung, Sensibilisierungskampagnen, Datenerfassung und Berichterstattung sowie die Verwaltungskosten ab.

Die Hersteller sind verpflichtet, dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht vorzulegen. Der Bericht soll die Masse der Einwegkunststoffprodukte enthalten, die von dem jeweiligen Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Deutschland in Verkehr gebrachten wurden. Hersteller, die weniger als 100 kg der betreffenden Produkte in Verkehr gebracht oder ausschließlich Pfandflaschen vertrieben haben, sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.

Die Feststellung der Einstufung eines Produktes als EWK-Produkt oder des Status eines Marktteilnehmers als Hersteller kann beim Umweltbundesamt beantragt werden.

Hersteller, Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden bei verschiedenen Arten von Verstößen mit Bußgeldern belegt.

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Quellen:
Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt – Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2023, Nr. 124 vom 15. Mai 2023), ewkf | Umweltbundesamt, BMUV: Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie | Gesetze und Verordnungen, Erweiterte Herstellerverantwortung bei Einwegkunststoffprodukten: Die Umsetzung der SUPD im Einwegkunststofffondsgesetz (noerr.com), Das Einwegkunststofffondsgesetz – Neue Pflichten für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten | LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (luther-lawfirm.com), Welche Unternehmen fallen unter das neue Einwegkunststofffonds-Gesetz? – IHK Südlicher Oberrhein, Stellungnahme Deutscher Industrie- und Handelskammertag (dihk.de), EUR-Lex – 32019L0904 – EN – EUR-Lex (europa.eu), Gegen die Vermüllung mit Plastik | Bundesregierung

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