Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes erweitert die Anforderungen an Nichtwohngebäude deutlich. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen grundsätzlich entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze schaffen oder jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausstatten. Für neue Nichtwohngebäude und größere Renovierungen gelten bereits in der Planungs- und Bauphase verschärfte Vorgaben nach §§ 7 und 9 GEIG.
Die stärkere Beteiligung der Industrie am Ausbau der Elektromobilität ist als Infrastrukturziel nachvollziehbar. Gleichzeitig fällt die Umsetzung in eine wirtschaftlich schwierige Lage. Gerade Unternehmen mit vielen Stellplätzen müssen zusätzliche Investitionen, Planungsaufwände, Netzprüfungen und laufende Betriebsfragen bewältigen. Die GEIG-Novelle ist deshalb nicht nur ein Umwelt- und Infrastrukturthema, sondern auch eine Aufgabe für Compliance, Immobilienmanagement, Technik, Einkauf und die Unternehmensleitung.
Was ändert sich durch die GEIG-Novelle für Industrieunternehmen?
Kurz zusammengefasst: Ab dem 1. Januar 2027 werden die Pflichten für Nichtwohngebäude stärker an der Zahl der Stellplätze ausgerichtet. § 10 GEIG betrifft den Bestand ab mehr als 20 Stellplätzen. § 7 GEIG verschärft die Anforderungen an neu zu errichtende Nichtwohngebäude ab mehr als fünf Stellplätzen. § 9 GEIG erfasst größere Renovierungen bestehender Nichtwohngebäude ab mehr als fünf Stellplätzen, wenn der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur von der Renovierung betroffen ist.
Die bisherige Regelung für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen war bisher pauschal ausgestaltet: Unabhängig von der konkreten Stellplatzanzahl war grundsätzlich ein Ladepunkt je betroffenem Nichtwohngebäude vorgesehen. Bei mehreren Gebäuden konnten Eigentümer die Pflichten unter bestimmten Voraussetzungen gebündelt erfüllen. Insbesondere bei großen Industriearealen konnte die gesetzliche Mindestanforderung dadurch deutlich hinter der tatsächlichen Zahl der Stellplätze zurückbleiben. Die neue Regelung nach § 10 GEIG setzt hier an und richtet die Anforderungen stärker an der Anzahl der Stellplätze aus.
Welche Nichtwohngebäude und Stellplätze sind betroffen?
Das GEIG unterscheidet zwischen
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zu errichtenden Nichtwohngebäuden,
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bestehenden Nichtwohngebäuden bei größeren Renovierungen und
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bestehenden Nichtwohngebäuden unabhängig von einer Renovierung.
Für Industrieunternehmen können Produktionsgebäude, Verwaltungsgebäude, Lager- und Logistikgebäude sowie Parkhäuser oder angrenzende Mitarbeiterparkplätze relevant sein. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des Gebäudes, sondern die konkrete Einordnung nach dem GEIG und die Zahl der Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe.
Was ist bei neuen Nichtwohngebäuden zu beachten?
§ 7 GEIG betrifft neu zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen. Für diese Gebäude müssen künftig mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet werden. Die übrigen Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Zusätzlich ist grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz zu errichten.
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Vorverkabelung schafft die technische Grundlage, um Ladepunkte später mit geringerem baulichem Aufwand anzuschließen.
- Leitungsinfrastruktur umfasst demgegenüber die vorbereitende Infrastruktur für die spätere Installation von Ladeeinrichtungen.
Für Industrieunternehmen bedeutet das: Die Ladeplanung darf nicht erst bei der Bestellung einzelner Ladesäulen beginnen. Sie muss bereits in die Gebäude-, Parkplatz-, Elektro- und Netzplanung des Neubaus einfließen.
Für Nichtwohngebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt werden, sieht die neue Regelung eine weitergehende Ladepunktanforderung vor. Hier ist grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz zu errichten. Bei gemischt genutzten Industriearealen ist deshalb die überwiegende Nutzung des jeweiligen Gebäudes sorgfältig zu prüfen.
Für ein neues Nichtwohngebäude mit 100 relevanten Stellplätzen bedeutet dies beispielhaft mindestens 20 Ladepunkte. Zusätzlich müssen die Anforderungen an Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur erfüllt werden. Die konkrete Berechnung kann durch Sonderregelungen und die genaue Stellplatzstruktur beeinflusst werden.
Was ändert sich bei größeren Renovierungen?
§ 9 GEIG überträgt die verschärften Anforderungen auf größere Renovierungen bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes beziehungsweise des Parkplatzes umfasst. Dann müssen ebenfalls Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte in die Planung einbezogen werden.
Für die Praxis ist diese Anknüpfung besonders wichtig. Eine Renovierung der elektrischen Infrastruktur, eine umfassende Umgestaltung eines Parkplatzes oder ein Bauvorhaben auf dem Betriebsgelände kann die Ladeinfrastrukturpflicht auslösen oder mit ihr verbunden sein. Das Projektteam sollte deshalb früh prüfen, ob die Maßnahme als größere Renovierung im Sinne des GEIG einzuordnen ist und welche Stellplätze rechtlich zu berücksichtigen sind.
Industrieunternehmen sollten die Anforderungen aus § 9 nicht isoliert an die Bauabteilung delegieren. Die rechtliche Bewertung, die technische Dimensionierung, die Budgetierung und die Dokumentation müssen zusammengeführt werden. Das gilt insbesondere bei mehreren Bauabschnitten oder bei Werksstandorten, an denen Parkplatz- und Elektroprojekte zeitlich getrennt geplant werden.
Was muss bis zum 1. Januar 2027 nach § 10 GEIG umgesetzt sein?
§ 10 GEIG gilt für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen und knüpft nicht zwingend an eine Renovierung an. Bis zum 1. Januar 2027 müssen Eigentümer grundsätzlich einen von zwei Erfüllungswegen wählen:
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Errichtung von mindestens einem Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz; oder
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Ausstattung von jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.
Die Regelung ist als Alternative angelegt. Ein Unternehmen muss daher nicht automatisch zugleich für jeden zehnten Stellplatz einen Ladepunkt errichten und 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Welche Variante sinnvoller ist, hängt unter anderem von der Stellplatzstruktur, dem erwarteten Ladebedarf, der vorhandenen Netzanschlussleistung, den Baukosten und der Möglichkeit zur späteren Erweiterung ab.
Bei einem bestehenden Industriegebäude mit 100 relevanten Stellplätzen wären nach der Ladepunkt-Alternative grundsätzlich mindestens zehn Ladepunkte vorzusehen. Entscheidet sich das Unternehmen für die Infrastruktur-Alternative, sind jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Die Alternative reduziert daher nicht automatisch den technischen und finanziellen Aufwand auf null; auch sie kann erhebliche Tiefbau-, Elektro- und Planungsarbeiten erfordern.
Warum ist § 10 für Industrieunternehmen wirtschaftlich besonders relevant?
Die wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich vor allem aus der Skalierung mit der Stellplatzanzahl. Die bisherige pauschale Grundpflicht konnte bei einem großen Werk mit vielen Stellplätzen zu einer vergleichsweise geringen Mindestzahl an Ladepunkten führen. Ab dem 1. Januar 2027 wird die Ladepunktalternative dagegen an jedem zehnten Stellplatz ausgerichtet. Bei großen Werks-, Logistik- und Verwaltungsstandorten steigt der Umfang deshalb spürbar.
Die neue Pflicht fällt in eine Phase, in der viele Industrieunternehmen mit hohen Energie-, Personal-, Investitions- und Finanzierungskosten umgehen müssen. Die Beteiligung der Industrie am Ausbau der Elektromobilität bleibt sachlich wichtig. Sie sollte aber mit einer realistischen Umsetzungsplanung verbunden werden, die Netzkapazität, Lastmanagement, Bauabschnitte, Stellplatzbedarf, Zugangsregeln und laufende Betriebskosten berücksichtigt.
Compliance-Verantwortliche sollten die Pflicht daher nicht allein als Beschaffungsvorgang für Ladesäulen behandeln. Es geht um eine nachweisbare Entscheidung zwischen zwei gesetzlichen Erfüllungswegen, eine belastbare technische Planung und eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten.
Welche Rollen und Verantwortlichkeiten sollten festgelegt?
Das GEIG adressiert grundsätzlich den Eigentümer. In der Industrie liegen die notwendigen Informationen und Umsetzungsschritte jedoch häufig bei verschiedenen Stellen. Eine belastbare Organisation sollte mindestens folgende Rollen einbinden:
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Eigentümer oder Betreiber: rechtliche Gesamtverantwortung, Entscheidung über den Erfüllungsweg und Freigabe der Umsetzung.
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Compliance oder Legal: Prüfung des Anwendungsbereichs, der Schwellenwerte, der Übergangsregelungen und der Nachweise.
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Facility Management und Immobilienmanagement: Bestandsaufnahme der Gebäude, Stellplätze, Parkflächen und Bauvorhaben.
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Elektro- und Energiemanagement: Prüfung von Netzanschluss, Leistung, Lastmanagement, Vorverkabelung und technischer Erweiterbarkeit.
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Bau, Einkauf und Projektmanagement: Ausschreibung, Bauabschnitte, Lieferantensteuerung, Kostenkontrolle und Abnahme.
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Geschäftsführung oder Standortleitung: Priorisierung, Budgetentscheidung und Freigabe eines Zeitplans bis zum 1. Januar 2027.
Bei gemieteten oder gepachteten Industrieflächen müssen Eigentümer und Nutzer die Pflichten, Investitionen, Zutrittsrechte, Wartung und Kostentragung vertraglich und praktisch koordinieren. Eine interne Aufgabenübertragung ersetzt dabei nicht die Prüfung, wer nach dem Gesetz als Eigentümer beziehungsweise Verpflichteter einzuordnen ist.
Was sollten Industrieunternehmen jetzt konkret tun?
Die folgenden Schritte helfen, die Anforderungen systematisch und standortübergreifend zu bewerten:
1. Standorte und Gebäude erfassen:
Legen Sie für jeden Standort ein Verzeichnis der Nichtwohngebäude, der internen und angrenzenden Stellplätze sowie der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an.
2. Stellplätze klassifizieren:
Dokumentieren Sie die Zahl der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze sowie die tatsächliche Lage und Zuordnung zum Gebäude.
3. Bau- und Renovierungsstatus prüfen:
Ordnen Sie jedes Vorhaben § 7, § 9 oder § 10 GEIG zu. Prüfen Sie insbesondere, ob eine größere Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst.
4. Übergangsregelungen bewerten:
Prüfen Sie bei Vorhaben, ob der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht wurde oder wird. Für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben gelten gesonderte Übergangsfragen.
5. Erfüllungsweg für den Bestand vergleichen:
Stellen Sie die Ladepunkt-Alternative der Infrastruktur-Alternative gegenüber. Berücksichtigen Sie dabei Investitionskosten, Netzanschluss, Lastmanagement, Erweiterbarkeit und den erwarteten Bedarf.
6. Technische Machbarkeit absichern:
Lassen Sie Netzanschluss, Ladeleistung, Schutzkonzept, Leitungswege, Brandschutz, Tiefbau und gegebenenfalls intelligente Steuerung fachlich prüfen.
7. Verantwortlichkeiten und Nachweise festlegen:
Bestimmen Sie Verantwortliche, Fristen, Freigaben, Planunterlagen, Rechnungen, Abnahmen und Fotodokumentationen. Hinterlegen Sie die Entscheidung je Gebäude nachvollziehbar.
8. Umsetzung priorisieren:
Beginnen Sie bei Standorten mit vielen Stellplätzen, langen Genehmigungs- oder Bauzeiten und absehbaren Netzengpässen.
Welche Übergangsregelungen sind zu beachten?
Für die Anforderungen nach §§ 6 bis 9 GEIG gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regelungen, wenn der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige bis zum 31. Dezember 2026 erfolgt. Für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben enthält das Gesetz gesonderte Übergangsregelungen.
Die Übergangsregelung sollte nicht pauschal auf jedes Projekt angewendet werden. Maßgeblich sind unter anderem der konkrete Vorhabenstatus, das Gebäude, die betroffenen Stellplätze und die Art der Maßnahme. Außerdem ist zu unterscheiden, ob es um Anforderungen für Neubau oder Renovierung nach §§ 7 und 9 oder um die Bestandsanforderung des § 10 geht. Eine frühzeitige Einzelfallprüfung verhindert, dass ein Unternehmen aus einer vermeintlichen Übergangsregelung falsche Schlüsse zieht.
Fazit: GEIG-Novelle als Compliance-, Infrastruktur- und Investitionsthema
Die GEIG-Novelle 2026 verändert die Anforderungen an Nichtwohngebäude deutlich. Für neue Gebäude und größere Renovierungen verschärfen §§ 7 und 9 die Vorgaben an Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen bringt § 10 ab dem 1. Januar 2027 erstmals eine deutlich stärker an der Stellplatzanzahl ausgerichtete Pflicht.
Industrieunternehmen sollten die Umsetzung nicht auf die Beschaffung einzelner Ladesäulen reduzieren. Erforderlich sind eine belastbare Bestandsaufnahme, eine gebäudebezogene rechtliche Bewertung, eine technische Planung und eine nachvollziehbare Entscheidung über den Erfüllungsweg. So lässt sich die notwendige Beteiligung der Industrie am Ausbau der Elektromobilität mit einer realistischen Planung in einer wirtschaftlich angespannten Lage verbinden.
Häufig gestellte Fragen zur GEIG-Novelle 2026
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen grundsätzlich eine skalierte Pflicht: entweder mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder jeweils mindestens 50 Prozent Leitungsinfrastruktur bei den barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätzen.
Nicht zwingend. Die Ladepunktpflicht ist eine von zwei Alternativen. Unternehmen können grundsätzlich stattdessen die Anforderungen an die Leitungsinfrastruktur erfüllen. Welche Alternative gewählt wird, muss für das jeweilige Gebäude und die konkrete Stellplatzsituation geprüft und dokumentiert werden.
§ 10 betrifft bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, also grundsätzlich ab 21 Stellplätzen. Erfasst werden Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder an das Gebäude angrenzende Stellplätze.
Bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen greifen nach § 7 Anforderungen an Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte. Grundsätzlich ist mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz zu errichten. Für überwiegend administrativ, kommunikativ oder organisatorisch genutzte Nichtwohngebäude gelten weitergehende Vorgaben.
Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen größer renoviert und betrifft die Maßnahme den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur, sind die Anforderungen des § 9 zu prüfen. Die Einordnung hängt von der konkreten Renovierung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Das GEIG richtet die Pflichten grundsätzlich an den Eigentümer. In der Praxis müssen Eigentümer, Betreiber, Mieter, Facility Management, Technik und Compliance die Umsetzung koordinieren. Eine interne Delegation sollte schriftlich, sachlich klar und mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen erfolgen.
Sie sollten alle betroffenen Gebäude und Stellplätze erfassen, den Anwendungsbereich von § 10 prüfen, die beiden Erfüllungswege vergleichen, die Netz- und Bauplanung starten sowie Verantwortlichkeiten und Nachweise festlegen. Bei Neubau- und Renovierungsvorhaben ist zusätzlich die Übergangsregelung für §§ 6 bis 9 zu prüfen.
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