Beim Einsatz von KI-Systemen verarbeiten Unternehmen häufig große Datenmengen – darunter auch personenbezogene Informationen. Damit greifen zwei zentrale Regelwerke der EU: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO). Beide gelten parallel und ergänzen sich. Die KI-VO definiert Anforderungen an die Entwicklung und Nutzung von KI, während die DSGVO sicherstellt, dass personenbezogene Daten datenschutzkonform verarbeitet werden. Sobald KI-Systeme personenbezogene Daten nutzen, müssen Unternehmen die strengen Vorgaben der DSGVO einhalten.
Datenschutzkonform mit KI: Diese 4 Aspekte sind entscheidend
- Rechtsgrundlage für KI-Datenverarbeitung prüfen
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO – z. B. eine Einwilligung der betroffenen Personen oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse. - Zweckbindung und Datenminimierung umsetzen
Daten dürfen nur für klar definierte, legitime Zwecke verarbeitet werden – und auch nur in dem Umfang, der wirklich notwendig ist. - Transparenz durch Explainable AI schaffen
Betroffene müssen über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung informiert werden, auch wenn die Funktionsweise der KI-Algorithmen oftmals eine Black Box und somit schwer nachzuvollziehen ist. Dabei kann der Ansatz der Explainable AI (erklärbare künstliche Intelligenz) helfen. Explainable AI ist ein Konzept, das darauf abzielt, KI-Systeme transparent, nachvollziehbar und verständlich für Menschen zu machen und bietet somit einsichtige Informationen darüber, wie und warum es zu einem bestimmten Ergebnis kam. - Speicherort und Anbieterbeziehungen absichern
Zu beachten ist insbesondere der Speicherort der Daten und ob eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegt. Auch das Verhältnis zum KI-Anbieter sollte vorab geklärt werden, um entsprechende vertragliche Absicherungen (wie bspw. einen Auftragsverarbeitungsvertrag) abzuschließen. Ebenso relevant ist die Art der KI-Anwendung, d.h. ob die verwendete KI ein offenes System, das kontinuierlich weiterlernt oder ein geschlossenes System mit festem Trainingsstand darstellt.
Betroffenenrechte bei KI-Systemen wahren: Ein Praxisproblem
Rechte der Betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung sind im Hinblick auf KI schwer umsetzbar – denn: Wie löscht oder berechtigt man Daten, deren Verarbeitung und Verbleib gar nicht vollumfänglich nachvollzogen werden kann? Wie erfüllt man ein Auskunftsersuchen über Daten, die ein KI-System bereits zum „Lernen“ genutzt und womöglich an anderer Stelle weiterverwendet hat? Auch die gesetzlich geforderte Speicherbegrenzung bis zur Zweckerreichung wird durch kontinuierlich lernende Systeme zur Herausforderung – wann ist der Zweck erreicht?
Handlungsempfehlungen für den DSGVO-konformen Einsatz von KI
- Risikobewertung vor Einsatz: KI-Systeme sollten einer individuellen Bewertung unterzogen, ins Verarbeitungsverzeichnis aufgenommen und ggf. einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) unterzogen werden.
- Verwendung Personenbezogener Daten gänzlich vermeiden oder wenn möglich vorab anonymisieren.
- Im Rahmen der Schulung der Mitarbeitenden nach Art. 4 KI-VO sollten auch datenschutzrechtliche Aspekte miteinbezogen werden, um Fehlkonfigurationen oder unbewusste Datenschutzverletzungen zu vermeiden.
Fazit: Datenschutz und KI gezielt aufeinander abstimmen
Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, sollten frühzeitig klären, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden – und welche datenschutzrechtlichen Pflichten damit einhergehen. DSGVO und KI-VO gelten parallel und verlangen klare Strukturen: von der Rechtsgrundlage über Transparenzpflichten bis hin zur Risikobewertung. Nur wer Technik und Compliance zusammen denkt, schafft die Grundlage für einen rechtssicheren KI-Einsatz.
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