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neues sanktionspaket russland
06.08.24 08:25Lesedauer: 2 Min   |   Legal News

Neues Sanktionspaket gegen Russland: Erneut Handlungspflichten für Unternehmen festgelegt

 

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Juni 2024 weitere weitreichende Sanktionen gegen Russland erlassen. Sie sollen den wirtschaftlichen Druck auf Russland nochmals erhöhen. Die beiden zentralen Sanktionsverordnungen der Europäischen Union – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 – wurden in diesem Zusammenhang erneut geändert und erweitert.

Welche Auswirkungen hat das neue Sanktionspaket auf Unternehmen?

Für Unternehmen in der Europäischen Union ergeben sich hierdurch wieder umfassende neue Handlungspflichten und Compliance-Anforderungen, die es zu beachten gilt. In diesem Blogbeitrag betrachten wir - nicht abschließend - einige der Neuerungen des 14. Sanktionspakets und ihre Auswirkungen auf Unternehmen:


Die Listen der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wurde ausgeweitet.
So wurde Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um bestimmte Werkzeugmaschinen, Chemikalien, Kunststoffe und Fahrzeugteile erweitert, die nun Ausfuhr-, Verkauf- und Lieferbeschränkungen unterliegen.
Das Paket sieht auch strengere Beschränkungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern beispielsweise an einige Organisationen mit Sitz in Drittländern vor, die direkt oder indirekt zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs beitragen. 


Neue Personen wurden in die Sanktionsliste aufgenommen.
Unternehmen müssen daher wie auch bei den bisherigen Sanktionspaketen prüfen, ob bestehende sowie neue Geschäftskontakte nunmehr sanktioniert sind und ihre Güter von einem Embargo betroffen sind.
Der Fokus des 14. Sanktionspakets liegt vor allem auf der Verhinderung von Umgehungen. Die Änderungen führen dazu, dass die Handlungspflichten für Unternehmen, wie oben beschrieben, weiter an Komplexität gewinnen.


Die „No-Russia“-Klausel wird durch die Neuerungen enorm erweitert.
So müssen Unternehmen ab 26. Dezember 2024 Ihren Geschäftspartnern in Drittländern die Nutzung von Rechten, Geschäftsgeheimnissen und Informationen vertraglich untersagen, die unmittelbar oder mittelbar für Russland bestimmt sind.
Die Klausel enthält nun auch die Verpflichtung, die zuständigen nationalen Behörden über einen Verstoß des Vertragspartners zu unterrichten.
Außerdem müssen Unternehmen auch ab dem 26. Dezember 2024 in Bezug auf kriegswichtige Güter Risikoermittlungen und Risikobewertungen hinsichtlich einer potenziellen Ausfuhr nach und der Verwendung in Russland vornehmen und auf Basis der Risikobewertung Maßnahmen zur Risikominderung und zum Risikomanagement ergreifen.


Die Risikobewertung muss dokumentiert und laufend auf dem neusten Stand gehalten werden.
Außerdem müssen geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken umgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang müssen EU-Unternehmen sicherstellen, dass sich ihre Tochterunternehmen in Drittländern ebenfalls an die genannten Vorgaben zur Risikobewertung und zum Risikomanagement halten.
Die Verpflichtung greift auch dann, wenn die EU-Mutter selbst keine kriegswichtigen Güter exportiert, sondern nur die Tochter.
Die Verordnung enthält nun sogar einen eigenständigen Schadensersatzanspruch für Verstöße.

Fazit:

Das neue 14. Sanktionspaket gegen Russland markiert erneut einen bedeutenden Schritt in der EU-Politik gegenüber Russland und signalisiert, dass die Europäische Union weiterhin bereit ist, entschlossen gegen Verstöße gegen internationale Normen und Grundsätze vorzugehen.
Weitere Sanktionspakete sind aufgrund der unveränderten Lage vorhersehbar. Wir informieren Sie selbstverständlich weiterhin über wesentliche Änderungen und halten Ihr Rechtskataster im Rahmen unserer Regelaktualisierung stets auf dem neusten Stand. So können Sie schon vor Inkrafttreten der jeweiligen Neuerungen und einzelnen Pflichten tätig werden, um weiterhin stets rechtssicher organisiert zu sein.

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CAROLIN BORCHARDT

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