UV-Strahlung – das unterschätzte Risiko im Sommer
Mit den warmen Monaten steigt die Zahl und das Risiko der Tätigkeiten im Freien – und zwar industrieübergreifend und bereits bei kurzem Aufenthalt im Freien. Was viele unterschätzen: UV-Strahlung ist nicht nur eine Frage des Sonnenbrands. Sie ist ein krebserzeugender Faktor und stellt ein ernstzunehmendes Gesundheitsrisiko für beruflich exponierte Beschäftigte dar – das nicht nur in der Sonne, sondern auch im Schatten.
Rechtlicher Rahmen: §§ 5 Abs. 1 iVm. Anh. Teil 3 Abs. 2 Nr. 5 ArbMedVV, AMR 13.3
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Teil 3 Abs. 2 Nr. 5 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet Arbeitgeber zur Angebotsvorsorge, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit im Freien von regelmäßig einer Stunde oder mehr am Tag natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind. Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.3 konkretisiert dies und formuliert Abhilfe, wann die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Faktenlage: Hautkrebs als Berufskrankheit auf dem Vormarsch
Lichtbedingter Hautkrebs zählt zu den am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten in Deutschland. Seit 2015 ist die „Plattenepithelkarzinom der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ offiziell als Berufskrankheit (BK 5103) anerkannt.[1]
Das nicht ohne Grund: die Zahl der Hautkrebsbehandlungen in Krankenhäusern hat sich in zwei Jahrzehnten fast verdoppelt. 2023 wurden 116.900 Patientinnen und Patienten wegen bösartiger Hauttumore stationär behandelt, während es 2003 noch etwa 62.000 waren.[2]
Der UV-Index als Frühwarnsystem
Der UV-Index (UVI) gibt an, wie intensiv die UV-Strahlung an einem bestimmten Tag und Ort ist. Einsehbar ist er kostenlos in den meisten Wetter-Apps, z. B. vom Deutschen Wetterdienst (DWD).
Richtwerte:
- UVI 1–2: gering
- UVI 3–7: mäßig bis hoch – Schutzmaßnahmen notwendig
- UVI 8+: sehr hoch – intensive Schutzmaßnahmen zwingend
Präventive Maßnahmen für Arbeitgeber und Beschäftigte
Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 ArbSchG und der UVV verpflichtet, Schutzmaßnahmen umzusetzen. § 4 Abs. 2 BetrSichV formuliert hierfür Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu priorisieren[3], u.a.:
- Technische Maßnahmen: Schattenspender (z. B. mobile Überdachungen)
- Organisatorische Maßnahmen: Verlagerung der Arbeit auf sonnenarme Zeiten (z. B. Frühmorgens)
- Persönliche Schutzmaßnahmen:
- UV-Schutzkleidung mit entsprechender Zertifizierung (z. B. UPF 50+)
- Kopfbedeckung mit Nackenschutz
- Sonnenbrille mit UV-Schutz
- Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF 50+), bereitgestellt vom Arbeitgeber
Außerdem ist eine regelmäßige Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG erforderlich – einschließlich Aufklärung über das Hautkrebsrisiko.
Fazit und Empfehlung
UV-Strahlung ist eine unsichtbare Gefahr mit sichtbaren Folgen. Arbeitgeber stehen in der Pflicht, Beschäftigte vor den Gesundheitsrisiken zu schützen. Die Nutzung des UV-Index als tägliches Planungsinstrument, in Kombination mit präventiven Maßnahmen, kann das Risiko deutlich senken. Eine strukturierte Vorsorge ist nicht nur gesetzlich geboten, sondern auch ein Zeichen verantwortungsvoller Unternehmenskultur.
Quellenangaben:
[1] https://www.springermedizin.de/emedpedia/detail/die-aerztliche-begutachtung/bk-5103-plattenepithelkarzinome-oder-multiple-aktinische-keratosen-der-haut-durch-natuerliche-uv-strahlung?epediaDoi=10.1007%2F978-3-662-61937-7_78.
[2] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2025/PD25_20_p002.html.
[3] https://www.haufe.de/arbeitsschutz/recht-politik/das-top-prinzip-erklaert-massnahmen-im-arbeitsschutz_92_594092.html.
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