Compliance Update vom 29.07.2026
Am 2. August 2026 tritt die allgemeine Anwendbarkeit der KI-VO in Kraft. Ein Meilenstein für ein zentrales Thema: die Kennzeichnung von KI generierten Inhalten. Die neuen Transparenzpflichten betreffen Unternehmen aller Größen, von Startups bis zu Konzernen.
Transparenzpflicht für KI-generierte und manipulierte Inhalte
Gem. Art. 50 KI-VO müssen sowohl Anbieter als auch Betreiber eines KI-Systems kennzeichnen, wenn Menschen mit einer KI interagieren oder wenn Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Die Anforderungen unterscheiden sich leicht je nach Rolle und Art des Inhalts. Anbieter von KI-Systemen müssen sicherstellen, dass ihre KI-Systeme so konzipiert sind, dass Einzelpersonen explizit darüber informiert werden, wann immer sie direkt mit einem KI-System interagieren. Zudem müssen KI-generierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sein, d.h. technisch so markiert, dass auch Computer das erkennen können. Betreiber eines KI‑Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen hingegen für Menschen erkennbar kennzeichnen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Es geht um dieselbe grundlegende Verpflichtung: Transparenz und Ehrlichkeit gegenüber den Nutzern.
Was ist ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake?
Ein Deepfake muss drei Kriterien erfüllen:
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Sieht echt aus: Der Betrachter sollte denken „Das könnte real sein"
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Zeigt etwas Realistisches: echte Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse
- Fällt in diese Kategorien: Menschen, Objekte, Orte, Lebewesen, Ereignisse und Szenen (auch historische)
Wie muss gekennzeichnet werden?
Die EU-Kommission hat im Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten mit praktischen Maßnahmen zur Erfüllung der Transparenzpflichten veröffentlicht. Der Verhaltenskodex fungiert als freiwillige, aber praktisch bindende Orientierungshilfe. Unternehmen signalisieren durch Einhaltung Rechtskonformität und Vertrauen.
Die EU-Kommission hat zudem auch EU-Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte erstellt, mit denen Betreiber generativer KI-Systeme ihre KI-generierten Inhalte kennzeichnen können. Der Verhaltenskodex wird zusätzlich durch die im Juli 2026 veröffentlichten Leitlinien zu Transparenzpflichten für Anbieter und Anwender bestimmter KI-Systeme ergänzt.
Nach Art. 50 Abs. 5 KI-VO muss die Offenlegung spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt erfolgen. Die Leitlinien betonen, dass ein Hinweis allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in versteckten Menüs nicht ausreicht.
Beispiele für die Bereitstellung von Informationen bei der ersten Interaktion bzw. dem ersten Kontakt gemäß Artikel 50 Absatz 5 KI-VO:
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Chatbots und physische Systeme: Kennzeichnung beim Gesprächsbeginn
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Videos mit Deepfakes: Kennzeichnung am Anfang
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KI generierte oder manipulierte Texte zu öffentlichen Themen: Kennzeichnung zu Beginn
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Deepfakes in sozialen Medien: Kennzeichnung beim ersten Sehen
Die Transparenzpflichten können durch den Verhaltenskodex oder gleichwertige Alternativen nachgewiesen werden. Weitere geeignete Maßnahmen können Anbieter und Betreiber selbst festlegen.
KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)
Mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) hat der Bundestag am 11. Juni 2026 das nationale Durchführungsgesetz zur europäischen KI-Verordnung beschlossen. Das Gesetz muss noch ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat verzichtete am 10. Juli auf den Vermittlungsausschuss, sodass das Gesetz noch rechtzeitig vor dem 2. August 2026 in Kraft treten könnte. Es regelt die nationale Marktüberwachung und konkretisiert die Sanktionen. Die Bundesnetzagentur übernimmt darin die zentrale Aufsicht und schafft somit klare Zuständigkeiten kurz vor dem Anwendungsbeginn zentraler Pflichten.
Der KI-Omnibus tritt in Kraft
Am 27. Juli 2026 ist die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI in Kraft getreten und erleichtert die Umsetzungsfristen und Pflichteneinhaltung kurz vor dem allgemeinem Geltungsbeginn der KI-VO ab dem 02.08.2026:
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Wegen verzögerter Verfügbarkeit von Normen, gemeinsamen Spezifikationen und nationalen Behördenstrukturen werden die Geltungsbeginne der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme verschoben: eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 02. Dezember 2027, in regulierte Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 02. August 2028. Die unterschiedlichen Fristen ermöglichen die notwendige Anpassungszeit. Die Kommission soll zukünftig rechtzeitig Leitlinien, Normen, gemeinsame Spezifikationen und Praxisleitfäden bereitstellen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten zu sichern.
- Der Omnibus sorgt für eine Erleichterung der KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen zwar weiterhin Maßnahmen zur Entwicklung von KI-Kompetenz ihres Personals ergreifen, aber sind nicht verpflichtet, für eine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren. Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen zukünftig Anbieter und Betreiber durch Schulungen, Informationsressourcen, Austausch bewährter Verfahren und weitere Initiativen.
- Der Omnibus sieht für kleine und mittlere Unternehmen grundlegende Vereinfachungen vor, u.a. durch vereinfachte Dokumentationspflichten und Maßnahmen zur Innovationsförderung und Unterstützung durch nationale Behörden.
Fazit: Transparenz im Fokus, Umsetzung gestaffelt
Am 2. August 2026 wird die KI-VO allgemein anwendbar mit Transparenzpflichten für KI-generierte und manipulierte Inhalte als zentralem Meilenstein. Direktinteraktionen mit KI müssen erkennbar sein, KI-generierte Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet werden, Deepfakes für Menschen sichtbar als solche markiert werden. Der Verhaltenskodex und die EU-Leitlinien bieten praktische Orientierung, wobei die Kennzeichnung spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen muss.
Parallel schaffen das deutsche KI-MIG und der EU-weite KI-Omnibus Luft: Die Bundesnetzagentur übernimmt die zentrale Aufsicht in Deutschland, Hochrisiko-Anforderungen verschieben sich auf 2027 und 2028 und KMU erhalten Erleichterungen der Pflichten.
Das Ergebnis ist ein ausbalanciertes Regelwerk: strikte Transparenzpflichten ab sofort, realistische Umsetzungsfristen für komplexere Anforderungen und gezielte Entlastungen für kleinere Akteure. Für Unternehmen heißt das: Sofort handeln bei Transparenz, gezielt planen für Hochrisiko-Anforderungen.
Compliance Update vom 02.12.2025
Rückblick: Die KI-VO 2025
Die KI-VO der EU ist seit dem 1. August 2024 in Kraft, entfaltet ihre Wirkung jedoch stufenweise. Das heißt: Die einzelnen Vorgaben treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft und gelten nicht sofort vollständig. Die ersten Pflichten sind bereits am 2. Februar 2025 wirksam geworden, darunter die Anforderungen an KI-Kompetenzen gemäß Art. 4 KI-VO sowie die Regelungen zu verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO. Zum 2. August 2025 folgten weitere Verpflichtungen, die vor allem neue GPAI-Systeme, d.h. KI mit allgemeinem Verwendungszweck, betreffen. Seit diesem Zeitpunkt gelten zudem die Governance-Vorgaben aus Kapitel VII sowie die Sanktionsregelungen aus Kapitel XII der KI-VO.
Die wichtigsten Stichtage auf einen Blick
- 01.08.2024: Inkrafttreten der KI-VO
- 02.02.2025: Erste Pflichten für KI-Kompetenzen gemäß Art. 4 & Regelungen zu verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO
- 02.08.2025: Weitere Pflichten für u. a. neue GPAI-Systeme, Governance- und Sanktionsregeln
- 02.08.2026: Allgemeine Anwendbarkeit
- 02.08.2027: Pflichten für GPAI-Modelle, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurden
- 31.12.2030: Sonderfrist für KI-Systeme in IT-Großsystemen (Anhang X)
Die allgemeine Anwendbarkeit im August 2026
Der größte Teil der Pflichten entfaltet seine Geltung nach der 24-monatigen Übergangfrist ab dem 02. August 2026. Das Datum markiert die sogenannte allgemeine Anwendbarkeit der KI-VO. Insbesondere betroffen davon sind KI-Systeme mit Transparenzrisiko nach Art. 50 KI-VO, neue Hochrisiko-KI-Systeme gem. Anhang III KI-VO und bestehende Hoch-Risiko-KI-Systeme nach Anhang III, die nach dem 02. August 2026 wesentlich geändert werden.
Sonderfälle mit längeren Übergangsfristen
- Ausnahme Anhang I + Drittprüfung
Ausnahmen gelten für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme, die Teil eines Produkts nach Anhang I sind (oder ein Sicherheitsbauteil davon). Das betrifft insbesondere Fälle, in denen vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist – oder wenn das System nach dem 2. August 2026 wesentlich geändert wird. - Übergangsfrist für „alte“ GPAI-Modelle
Für GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine 36-monatige Übergangsfrist. Die entsprechenden Vorschriften greifen daher erst ab dem 2. August 2027. - IT-Großsysteme (Anhang X)
Zur letzten Gruppe zählen KI-Systeme, die Teil eines IT-Großsystems gemäß Anhang X sind und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Für sie greifen die entsprechenden Vorschriften schließlich ab dem 31. Dezember 2030.
What‘s next: Das deutsche Gesetz zur Durchführung der KI-VO
Warum Deutschland ein Durchführungsgesetz braucht
Die KI-VO ist als EU-VO umittelbar anwendbar und in allen EU-Mitgliedstaaten in vollem Umfang verbindlich. Sie benötigt also keine nationale Umsetzungsmaßnahme, um Rechtskraft zu erlangen. Dennoch erfordert die KI-VO ergänzende nationale Durchführungsmaßnahmen, um praktisch anwendbar zu werden. Nach Vorgaben der KI-VO hätte jeder Mitgliedstaat bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde einrichten oder benennen sowie nationale Sanktionsvorschriften und Maßnahmen zur Innovationsförderung erlassen müssen. Die Frist konnte vom deutschen Gesetzgeber aufgrund der Regierungsneubildung nicht gehalten werden.
Stand September 2025: Referentenentwurf und nächste Schritte
Im September 2025 hat das Bundesministerium für Digitales nun einen Referentenentwurf zum deutschen Durchführungsgesetz der KI-VO verabschiedet. Aktuell können die Bundesländer, Verbände, Organisationen und Institutionen schriftliche Stellungnahmen abgeben, bevor der Referentenentwurf dann den weiteren Gesetzgebungsprozess hin zum Bundesrat, Bundestag und schlussendlichen Veröffentlichung durchläuft.
Im Entwurf ist eine enge Kooperation zwischen verschiedenen Behörden wie der BNetzA, der BaFin, dem BSI, den Datenschutzbehörden und dem Bundeskartellamt vorgesehen. Dabei wird die BNetzA als zentrale Marktüberwachungsbehörde benannt und soll ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum zur Unterstützung anderer Behörden aufbauen. Daneben erfüllt der deutsche Gesetzgeber auch die geforderten Maßnahmen zur Innovationsförderung und legt eine Bereitstellung von Informations- und Schulungsangeboten durch die BNetzA fest, die v. a. KMU und Start-ups unterstützen sollen. Zusätzlich sollen KI-Reallabore für Tests und Experimente unter Realbedingungen eingerichtet werden und ein Aufbau von Fachwissen, Netzwerken und eine Standardisierung erfolgen.
Digital Omnibus: Die EU überarbeitet die KI-VO
Die schrittweise erfolgende Geltungsentfaltung der KI-VO soll es allen Beteiligten ermöglichen, auf den Erfahrungen aufzubauen – sowohl Anbietern und Betreibern als auch der EU-Kommission. Die bereits in Kraft getretenen Pflichten haben deutlich gezeigt, dass wichtige Standards und Instrumente zur praktischen Umsetzung fehlen. Viele Unternehmen waren mit unklaren Abgrenzungen zwischen dem KI-Gesetz und anderen EU-Rechtsvorschriften konfrontiert, was zu Widersprüchen und aufwendiger Compliance geführt hat. Die EU-Kommission reagiert nun mit dem neuen Digital Omnibus auf Umsetzungsprobleme der KI-VO und veröffentlicht gezielte Anpassungen, um einen einfacheren, konsistenteren und innovationsfreundlicheren Rechtsrahmen zu schaffen.

