Ab dem 1. November 2026 tritt das deutsche Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) in Kraft. Es schafft den nationalen Rahmen für die europäischen Vorgaben zur umweltgerechten Gestaltung von Produkten und regelt Pflichten für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler sowie die Marktüberwachung und Sanktionen. Prüfen Sie jetzt, welche Produkte, Konformitätsunterlagen und Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen betroffen sind.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
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Was gilt: Das ÖkodesignG ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (BGBl. 2026 I Nr. 191).
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Wann: Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1. November 2026 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung in § 3 ist bereits am 27.06.2026 in Kraft getreten.
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Betroffen sind insbesondere: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Ökodesign-Produkten. Auch Einzelteile fallen unter den Begriff Ökodesign, wenn sie zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und als Einzelteile an Endnutzer abgegeben werden (§ 2 Abs. 2).
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Was Sie jetzt tun sollten: Konformitätsunterlagen, Kennzeichnungen und Aufbewahrungspflichten an die neue Systematik anpassen.
Warum gibt es ein deutsches Ökodesign-Gesetz?
Die Grundlage bildet die EU-Verordnung (EU) 2024/1781, die Ökodesign-Verordnung (ESPR, Ecodesign for Sustainable Products Regulation). Sie ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ab. Anders als ihre Vorgängerin, die vor allem energieverbrauchsrelevante Produkte erfasste, gilt die ESPR mit wenigen Ausnahmen für nahezu alle physischen Waren auf dem europäischen Binnenmarkt.
Die ESPR gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar. Für ihre Durchsetzung sowie Durchführung braucht es jedoch einen nationalen Rahmen. Das ÖkodesignG schafft ihn, indem es die Zuständigkeiten regelt und Bußgeldtatbestände für Verstöße festlegt.
Zusammenspiel von EU-Recht und deutschem Recht
Die Übersicht zeigt, wie EU-Recht und deutsches Recht zusammenwirken: Die EU legt die allgemeinen Vorgaben fest und konkretisiert sie für einzelne Produktgruppen über sogenannte delegierte Rechtsakte. Der deutsche Gesetzgeber regelt mit dem ÖkodesignG die Durchsetzung im eigenen Land.
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Ebene
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Instrument
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Rolle für Unternehmen
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EU
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Allgemeine Rahmenregeln für Ökodesign, Digitaler Produktpass, Vernichtungsverbot
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EU
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Delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen
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Konkrete Ökodesign-Anforderungen je Produktgruppe
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Deutschland
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Nationale Zuständigkeiten, Marktüberwachung, Kennzeichnung, Sanktionen
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Was regelt das neue Ökodesign-Gesetz?
Das Gesetz ergänzt die EU-Vorgaben um nationale Regeln. Im Mittelpunkt stehen:
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Verbot des Inverkehrbringens:
Ein Ökodesign-Produkt, das die Anforderungen nicht erfüllt, darf nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (§ 8). - Kennzeichnung:
Ökodesign-Produkte müssen den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten oder Einführers tragen und eindeutig identifizierbar sein (§ 11 Abs. 1). - Marktüberwachung:
Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13). Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist beauftragte Stelle (§ 4). Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer müssen in der Lage sein, Produkte zurückzunehmen, zu warnen und zurückzurufen (§ 13 Abs. 3). - Bußgelder und Vergabe:
Verstöße können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro, in bestimmten Fällen bis zu 100.000 Euro, geahndet werden (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3). Öffentliche Auftraggeber können Unternehmen, gegen die wegen bestimmter Verstöße eine rechtskräftige Geldbuße von mindestens 7.500 Euro festgesetzt wurde, für höchstens drei Jahre von Vergabeverfahren ausschließen (§ 20). - Ersatzteile und Reparatur:
Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer müssen fachlich kompetenten Reparateuren Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen gewähren, soweit die EU-Rechtsakte dies vorsehen. Sie dürfen dafür Nachweise zu Fachkunde, Einhaltung der Vorschriften und Versicherungsschutz verlangen (§ 15 Abs. 1).
Wen betrifft das Gesetz?
Welche Pflichten nach dem ÖkodesignG gelten, hängt davon ab, welche Rolle ein Unternehmen beim Inverkehrbringen hat. Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer tragen die Hauptpflichten, der Händler muss zusätzlich sicherstellen, dass er keine nicht konformen Produkte bereitstellt. Für die Pflichten nach diesem Gesetz spielt die Unternehmensgröße keine Rolle.
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Rolle
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Betroffenheit
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Typische Aufgabe
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Hersteller
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Direkt betroffen
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Durchführung Konformitätsbewertung und Ausstellung Konformitätserklärung, sowie Aufbewahrung der Unterlagen (§ 7), Ressourceneffizienz (§ 10), Kennzeichnung (§ 11), Rücknahme, Warnung und Rückruf (§ 13 Abs. 3), Zugang für Reparateure (§ 15)
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Bevollmächtigter
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Direkt betroffen, wenn bestellt
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Übernimmt Aufgaben des Herstellers in dessen Namen.
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Einführer
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Direkt betroffen, wenn er Produkte aus Drittstaaten in den EU-Verkehr einführt
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Ressourceneffizienz (§ 10), Kennzeichnung (§ 11), Rücknahme, Warnung und Rückruf (§ 13), Zugang für Reparateure (§ 15)
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Händler
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Mittelbar betroffen
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Darf kein Produkt bereitstellen, von dem er weiß oder wissen kann, dass es die Anforderungen nicht erfüllt (§ 13 Abs. 4).
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Fazit
Das deutsche Ökodesign-Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft und ergänzt die EU-Ökodesign-Verordnung um nationale Regeln. Entscheidend ist jetzt, Ihre Produkte, Rollen und Unterlagen zu prüfen. Wer rechtzeitig klärt, wer für welche Pflicht verantwortlich ist, vermeidet Haftungsrisiken und Verzögerungen im Vertrieb.
Konkrete nächste Handlungsschritte für Ihr Unternehmen
1. Produkterfassung:
Listen Sie alle Produkte sowie Bauteile und Baugruppen auf, die Sie in der EU in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen, auf dem Markt bereitstellen oder ausstellen.
2. Klärung der Rolle:
Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder Händler ist. Die Rolle bestimmt die Pflichten.
3. Prüfung der Konformitätsunterlagen:
Kontrollieren Sie, ob Konformitätserklärung und Unterlagen zur Konformitätsbewertung vorliegen.
4. Prüfung der Kennzeichnung:
Prüfen Sie, ob der Name des Herstellers angegeben ist. Ist der Hersteller nicht im EWR niedergelassen, prüfen Sie Name und Anschrift des Bevollmächtigten oder Einführers. Prüfen Sie außerdem, ob das Produkt eindeutig identifizierbar ist und die CE-Kennzeichnung trägt.
5. Vorbereitung des Reparaturzugangs:
Legen Sie fest, wie fachlich kompetente Reparateure Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen erhalten. Entscheiden Sie, ob und welche Nachweise von Reparateuren verlangt werden.
6. Festlegung des Rücknahme- und Rückrufprozesses:
Regeln Sie, wie Sie im Fall nicht konformer Produkte geeignete Maßnahmen umsetzen, zum Beispiel Rücknahme, Warnung und Rückruf.
7. Regelung der Aufbewahrung:
Ermitteln Sie die geltende Aufbewahrungsfrist für Unterlagen zur Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung und halten Sie diese ein.
Ja, das ÖkodesignG tritt grundsätzlich am 1. November 2026 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung in § 3 ist bereits am 27.06.2026 in Kraft getreten.
Nein. Die ESPR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche ÖkodesignG ergänzt sie um nationale Regelungen, etwa zu Zuständigkeiten, Kennzeichnung und Sanktionen.
Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer sind direkt betroffen. Sie müssen Konformität, Kennzeichnung und Unterlagen sicherstellen. Händler sind mittelbar betroffen. Sie dürfen Produkte nicht bereitstellen, von denen sie wissen oder wissen können, dass sie nicht konform sind (§ 13 Abs. 4 ÖkodesignG).
Verstöße können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro, in bestimmten Fällen bis zu 100.000 Euro, geahndet werden (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 ÖkodesignG). Öffentliche Auftraggeber können Unternehmen, gegen die wegen bestimmter Verstöße eine rechtskräftige Geldbuße von mindestens 7.500 Euro festgesetzt wurde, für höchstens drei Jahre von Vergabeverfahren ausschließen (§ 20 ÖkodesignG).
Die ESPR verbietet die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte nach Anhang VII (Art. 25 Abs. 1). Erfasst sind Kleidung und Bekleidungszubehör (Warencodes 4203, 61, 62), Hüte und andere Kopfbedeckungen (6504, 6505) und Schuhe (6401 bis 6405). Das Verbot gilt seit dem 19. Juli 2026 für große Unternehmen. Mittlere Unternehmen sind ab dem 19. Juli 2030 erfasst, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 legt Ausnahmen fest (Art. 2).
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