Die CSRD trat am 05.01.2023 auf EU-Ebene in Kraft und gilt als eine erhebliche Erweiterung der bisherigen EU-Richtlinien zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Anforderungen CSRD innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. Dies bedeutet, dass Deutschland die nationalen Gesetze bis spätestens Juli 2024 anpassen muss.
Zur Umsetzung folgender drei Maßnahmen sind betroffene Unternehmen verpflichtet:
- Die von der CSRD vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsdaten müssen in eine EU-Datenbank eingetragen werden.
- Zur Vereinfachung des Zugangs zu Nachhaltigkeitsinformationen werden die CSRD-Daten zukünftig obligatorischer Bestandteil des (Konzern-) Lageberichts sein und gemäß der ESEF-Verordnung in einem einheitlichen elektronischen Format erstellt werden müssen. Dies unterstreicht die zunehmende Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die allmählich denselben Stellenwert wie die traditionelle finanzielle Berichterstattung erlangen soll. Dieser Bericht wird dann von einem Wirtschaftsprüfer überprüft.
- Die Unternehmen müssen jährlich einen Bericht abgeben.
Für Deutschland ist die Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Chance, die Nachhaltigkeitsstandards in den Unternehmen zu erhöhen. Ziel ist es, das 1,5-Grad-Klimaziel zu erreichen und einzuhalten.
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