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anderungen an der reach verordnung
09.05.22 13:42Lesedauer: 1 Min  |   Legal News

Änderungen an der REACH-Verordnung

Die EU-Chemikalienverordnung enthält spezifische Registrierungspflichten für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender und verpflichtet diese, Daten über die von ihnen hergestellten, eingeführten oder verwendeten Stoffe zu gewinnen. Um mehr Klarheit über die Informationspflichten der Registranten zu schaffen, wurden die Anhänge VI bis X der Verordnung umfassend überarbeitet. Darüber hinaus wurde das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Anhang XIV ergänzt.  

Welche Änderungen gibt es? 

Anhang VI der REACH-Verordnung legt die Informationsanforderungen zu allgemeinen Registrierungszwecken nach Artikel 10 fest. Die vorgenommenen Änderungen betreffen: 

  • die allgemeinen Angaben über den Registrierungspflichtigen und 
  • die für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen Informationen, die ein Registrierungspflichtiger zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegen hat. 

In den Anhängen VII bis X der Verordnung sind die Standarddatenanforderungen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Mengen hergestellt oder eingeführt werden. Einige spezifische Vorschriften für Abweichungen von den Standarddatenanforderungen nach den Anhängen VII bis X wurden geändert, um die Terminologie der Einstufung gefährlicher Stoffe an die CLP-Verordnung VO (EG) 1272/2008 anzupassen. 

In Anhang VII (Mengen von 1 Tonne oder mehr) wurden spezifische Vorschriften für Abweichungen von Standardinformationen betreffend Mutagenität und aquatische Toxizität geändert, um mehr Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass zweckdienliche Informationen bereitgestellt werden. 

Auch in Anhang VIII – Mengen von 10 Tonnen oder mehr – ergaben sich einige Änderungen. Die Informationsanforderungen für Prüfungen auf Mutagenität und Reproduktionstoxizität sowie für ökotoxikologische Informationen wurden angepasst, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen. 

Abschließend ergaben sich Änderungen in den Anhängen IX und X – Mengen von 100 Tonnen oder mehr bzw. 1 000 Tonnen oder mehr -, die folgende Unterabschnitte betreffend: 

  • Angaben zu den Physikalisch-Chemischen Eigenschaften des Stoffes, 
  • Toxikologischen Angaben sowie Angaben zur Ökotoxizität 

Darüber hinaus wurde Anhang XIV Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe um fünf weitere Stoffe mit fortpflanzungsgefährdenden, krebserzeugenden sowie endokrinschädlichen Eigenschaften ergänzt.

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